Stiftung Niersbach-Greverath
Ansprechpartner
Claudia Gödert
Hinter der Acht 12
54518 Niersbach
E-Mail: cl.goedert@yahoo.de
Telefon: 06575/4113
Mobil: 0160/99213466
Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur,von Dorferneuerung und Denkmalpflege, von Wissenschaft und Forschung, der Umwelt, der Jugend, des Sports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Die Satzung der Stiftung
Nachhaltigkeit und das Bewahren von Bodenschätzen, ein Ziel der Ortsgemeinde kann nicht immer eingehalten werden. Die Ortsgemeinde Niersbach stellt daher den, aus der Überlassung der Kiesausbeutung erzielten Geldbetrag, der Stiftung zur Verfügung und sichert somit den Nachkommen der Niersbacher und Greverather weitere Einnahmen aus dem Erlös der Kiesausbeutung. Nur der aus dem Kapital erwirtschaftete Ertrag soll entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
§1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Niersbach-Greverath“
2) Sitz der Stiftung ist Niersbach
3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Stiftungszweck
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Dorferneuerung und Denkmalpflege, von Wissenschaft und Forschung, der Umwelt, der Jugend, des Sports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Durchführung oder Unterstützung künstlerischer und anderer kultureller Veranstaltungen, die Pflege von Heimat- und Kulturgut; die Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes sind einbegriffen.
b) Unterstützung von privaten Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes, der Dorferneuerung und der Denkmalpflege.
c) Unterstützung von Jugendgruppen und Jugendarbeit; insbesondere in den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen.
d) Unterstützung sportlicher Veranstaltungen und Leistungen vor allem auf dem Gebiet des Breitensports und des sportlichen Nachwuchses.
e) Unterstützung von Personen die infolge eines bestehenden oder drohenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes infolge einer materiellen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dieser Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation nach Maßnahme der §58 Nummer 2 der Abgabeordnung erfüllt werden, wenn diese sie im Sinne von Satz 1 verwenden.
3) Die Erfüllung des Stiftungszweckes ist auf die jetzigen Gemarkungen Niersbach und Greverath beschränkt.
§3
Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Pflichtaufgaben der Ortsgemeinde dürfen nicht durch die Stiftung erfüllt werden.
2) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, den Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4
Stiftungsvermögen
1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a) dem Anfangsvermögen in Höhe von 550 000 Euro sowie
b) sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung sicher und ertragreich anzulegen. Auch Grundstücke und Immobilien innerhalb der Gemarkung Niersbach und Greverath können erworben werden. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
§5
Stiftungsmittel
1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus
a) den Erträgen des Stiftungsvermögen sowie
b) sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§6
Stiftungsorgane
1) Organ der Stiftung ist der Vorstand
2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§7
Vorstand
1) Der Vorstand, der für fünf Jahre gewählt wird besteht aus
a) dem Bürgermeister der Ortsgemeinde Niersbach
b) drei Personen, die durch den Gemeinderat Niersbach gewählt werden. Mindestens eine Person muss über Kenntnisse des Kassen- oder Finanzwesen verfügen. Die Personen müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. Mindestens zwei dieser Personen müssen innerhalb des jetzigen Gemarkungsbereiches Niersbach oder Greverath ihren ersten Wohnsitz haben. Die gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Gemarkungsbereich von Niersbach oder Greverath scheiden bei Wohnortwechsel außerhalb der Gemarkungsbereiche aus dem Vorstand aus.
c) Drei Personen, die von den eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen und der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Gemarkungsbereich Niersbach oder Greverath gewählt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Gemarkungsbereich Niersbach und Greverath scheiden bei Wohnortwechsel außerhalb der Gemarkungsbereiche aus dem Vorstand aus.
2) Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt das unter b oder c bestimmte Gremium für seine Gruppe innerhalb von 2 Monaten ein neues Vorstandsmitglied
3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4) Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seine Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
5) Auf die Sitzung des Vorstandes ist, mit Tagesordnung, Tagungsort und Zeitpunkt öffentlich im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Die Sitzung des Vorstandes sind grundsätzlich öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit entscheidet der Vorstand.
§8
Aufgaben des Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung.
2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) die Vorlage der Jahresrechnung,
c) die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes der Stiftung
d) die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes
f) Auflösung der Stiftung mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes
3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie ein weiters Vorstandsmitglied vertreten.
4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand Hilfspersonen heranziehen.
§9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§10
Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand in der letzten Sitzung vor der Auflösung nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.
§11
Inkrafttreten
Die Stiftungsatzung tritt mit dem Tag der Genehmigung der Stiftung in Kraft.